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Schulfrieden wichtiger als Religionsfreiheit

28. Mai 2010

HVD Berlin begrüßt die Entscheidung zum Gebet in der Schule des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Der für den staatlichen Erziehungsauftrag notwendige Schulfrieden ist wichtiger als die Religionsfreiheit des Einzelnen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) heute entschieden (Az. 3 B 29.09). Damit ist es einer Berliner Schule erlaubt, einem muslimischen Schüler das Beten auf dem Schulgelände zu verbieten. Das anderslautende, vorinstanzliche Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom 29. September 2009 (Az. VG 3 A 984.07) hob das OVG BB mit seiner heutigen Entscheidung auf.

Der Humanistische Verband Deutschlands in Berlin begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich. Bereits in seiner Pressemitteilung zum Verwaltungsgerichtsurteil im letzten Jahr wies der Verband auf die Wichtigkeit religiöser Neutralität für die Wahrung des Schulfriedens hin: „Wir sind der Überzeugung, dass es für ein friedliches Zusammenleben in der Gesellschaft förderlich und notwendig ist, dass in Teilbereichen der Gesellschaft die religiös-weltanschauliche Neutralität hohes Gewicht hat. Für die Schule als Ort von Bildung, Erziehung und des Zusammenlebens gilt dies in besonderem Maße."

Gebete allerdings, die im Rahmen des Religionsunterrichts stattfinden, verstoßen nach Ansicht des HVD Berlin nicht gegen das Neutralitätsgebot und sind daher zulässig. Im vorliegenden Fall ging es jedoch um Gebete außerhalb des Religionsunterrichts.

Auch die Schulleiterin am betroffenen Diesterweg-Gymnasium im Stadtteil Wedding, Brigitte Burchhardt zeigte sich nach dem Urteil zufrieden: „Dies ist ein guter Tag für die Berliner Schule", sagte sie. Seit dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts im September letzten Jahres musste die Schule einem 16-jährigen muslimischen Schüler die Möglichkeit einräumen, einmal täglich sein Gebet verrichten zu können.

Die Richter des OVG Berlin-Brandenburg hoben diese Entscheidung nun auf. Dies begründeten sie damit, dass die Religionsfreiheit eingeschränkt werden dürfe, um andere Verfassungsgüter, wie die Glaubensfreiheit der anderen Schüler, die Elternrechte oder den Schulfrieden, zu schützen. Die Vorsitzende Richterin Hildegard Fitzner-Steinmann sagte: „Die Konflikte würden sich nach Ansicht des Senats verschärfen, wenn die Ausübung des muslimischen Gebets gestattet würde."

Mit ihrer Entscheidung folgten die Richter des OVG BB der Argumentation der Berliner Schulverwaltung. Diese sah durch das Gebet des Jungen den Schulfrieden gefährdet und führte darüber hinaus organisatorische Beschränkungen an. Nach dem gegenteiligen Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts, das dem Schüler unter bestimmten Voraussetzungen das Beten in der Schule gestattete, hatte die Verwaltung dem 16-jährigen Schüler einen eigenen Gebetsraum eingerichtet, um andere Schüler von dem Gebet abzuschirmen.

Eine Beschwerde gegen das Urteil des OVG BB ist beim Bundesverwaltungsgericht möglich.