BGH-Strafsenat: Oberstaatsanwalt fordert Freispruch für Wolfgang Putz
Der Oberstaatsanwalt am 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) Lothar Maur hat sich in der Verhandlung gegen den Rechtsanwalt Wolfgang Putz inzwischen für einen Freispruch ausgesprochen. Damit ist es höchst wahrscheinlich, dass der BGH heute das Fehlurteil eines Schwurgerichts am Landgericht Fulda vom 30. April 2009 gegen den Münchener Rechtsanwalt und Medizinrechtler Wolfgang Putz aufhebt und grundsätzliche Fragen zur strafrechtlichen Erlaubtheit der Sterbehilfe klärt. Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) würde eine damit verbundene Grundsatzentscheidung begrüßen: "Die dramatischen Streitfälle am Bett von Schwerkranken und Sterbenden, die alle Beteiligten schwer belasten, würden sich durch ein Grundsatzurteil des BGH erheblich reduzieren lassen", sagt die Bundesbeauftragte für Patientenverfügung und Humanes Sterben vom Humanistischen Verband Deutschlands Gita Neumann. "Der Courage von Putz ist es zu verdanken, wenn nunmehr die andauernde, unerträgliche Streitsituation am Sterbebett beendet wird. Niemand könne bei einem Freispruch von Rechtsanwalt Putz mehr behaupten, dass als so genannte aktive Sterbehilfe strafbar sein soll, was vom bürgerlichen Gesetzbuch als Behandlungsabbruch gemäß dem Patientenwillen umgekehrt gefordert wird", erläutert die Expertin den wahrscheinlichen Freispruch von Wolfgang Putz. „Ein Urteil zugunsten Wolfnag Putz wäre jedoch keineswegs als Freibrief zu werten, einwilligungsunfähig gewordene Patienten sterben zu lassen, schon gar nicht, indem einfach die Magensonde durchgeschnitten wird", erklärt Gita Neumann weiter. Für eine Durchsetzung des geäußerten Patientenwillens müsse hingegen eine möglichst präzise Patientenverfügung vorliegen oder der Wille des Betroffenen auf anderem Weg sorgfältig ermittelt sein.
Das zivilrechtliche Patientenverfügungsgesetz vom vergangenen Jahr garantiert, dass der Patientenwille bis zum Lebensende verbindlich zu befolgen ist. Auf dieser Grundlage ist ein Beatmungsgerät ab- oder die künstliche Ernährung einzustellen, auch wenn dadurch der Tod der oder des Betroffenen bewirkt wird. Doch wurde vom Gesetzgeber verabsäumt, gleichzeitig zu klären, unter welchen Umständen eine solche Hilfe zum Sterben nicht doch ein Tötungsdelikt bleiben könnte. Diesen Widerspruch zwischen Zivil- und Strafrecht, der in der Praxis zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen führte, hat der Bundesgerichtshof mit seinem heutigen Freispruch nun aufgelöst.
Rechtsanwalt Wolfgang Putz war wegen versuchten Totschlags, begangen bei einer 77-jährigen Komapatientin durch die "aktive" Beseitigung des Magensondenschlauchs, am Landgericht in Fulda in erster Instanz zu neun Monaten Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe von 20.000 Euro verurteilt worden. Als Lehrbeauftragter für Medizinrecht und -ethik an der Ludwig-Maximilians-Universität, Sachverständiger vor verschiedenen Ethikkommissionen, Berater von Krankenhäusern und Krankenkassen befasst er sich seit Jahren mit Fragen des selbstbestimmten Sterbens. In hunderten Fällen hat er Angehörige von Komapatienten und deren Interessen vertreten.
In dem zu verhandelnden Fall hatte Wolfgang Putz seine Mandantin Elke G. in einer sich eskalierenden Situation telefonisch angewiesen, bei ihrer 77-jährigen Mutter den Schlauch der Magensonde durchzuschneiden. Der seit Jahren im Koma liegenden Pflegeheimbewohnerin war zuvor bereits wegen Verfaulungsgefahr ein Arm amputiert worden. Die weitere künstliche Lebenserhaltung war nicht mehr medizinisch indiziert und widersprach dem geäußerten Patientenwillen. Daraufhin wurde die künstlicher Ernährung im Dezember 2007 nach langer Kompromisssuche einvernehmlich mit der zur Betreuerin bestellten Tochter (unterstützt von Rechtsanwalt Putz), dem behandelnden Arzt und dem Pflegeheim eingestellt.
Kurz vor Weihnachten änderte die Heimleitung ihre Meinung jedoch völlig überraschend und wollte eine Krankenhauseinlieferung veranlassen, um die Ernährung über die Magensonde unverzüglich wieder aufzunehmen. Als sich die Tochter der Schwerstkranken, Elke G., daraufhin an Wolfgang Putz wendete, weil sie weder Arzt noch Vormundschaftsrichter erreichen konnte, riet ihr dieser: "Schneiden Sie die Sonde ab." Aus Putz Perspektive hatte das Pflegeheim rechtswidrig gehandelt, als es sich eigenmächtig eine Zwangsbehandlung anmaßte. Das Abschneiden der Sonde stellte aus seiner Sicht lediglich die Wiederherstellung des vorherigen Zustands dar, nämlich dass die schwerstkranke Patientin nicht mehr weiter ernährt wird und sterben darf. Die Tochter leistete seiner Empfehlung daraufhin folge und durchtrennte den Versorgungsschlauch der Magensonde. Die Heimleitung rief die Polizei und ließ die Tochter festnehmen. Die bewusstlose Bewohnerin wurde erneut in eine Klinik eingewiesen, wo sie zwei Wochen später trotz weiterer künstlicher Ernährung, unbegleitet von ihren Kindern, denen Hausverbote erteilt wurden, starb. Das Heim erstattete gegen die Familie und Wolfgang Putz Anzeige.
Vor dem Landgericht Fulda wurde im April 2009 der Prozess gegen die Familie und den Rechtsanwalt Putz geführt. Obwohl das Gericht die Einstellung der Ernährung für richtig und deren eigenmächtige Wiederaufnahme durch das Pflegeheim als „Körperverletzung" bezeichnete, folgte das Gericht der Argumentation der Staatsanwaltschaft, die das Durchschneiden der Magensonde als verbotene "aktive Sterbehilfe" bewertete. Die Tochter der Schwerstkranken wurde aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen. Wolfgang Putz aber wurde damals von dem Schwurgericht wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten Haft auf Bewährung und einer 20.000 Euro-Geldstrafe verurteilt. Dass Rechtsanwalt Putz die Patientin in Erfüllung seines Anwaltsmandats sterben lassen und den Willen der schwerkranken Patientin durchsetzen wollte, wertete das Gericht allerdings als ehrenhaft.
Lebensschützer warfen Rechtsanwalt Putz vor, ein Überzeugungstäter in Sachen Sterbehilfe zu sein und sich zudem selbst profilieren zu wollen. Der Geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung Eugen Brysch hatte sich nach dem Fuldaer Urteil kritisch zu Putz geäußert: "Wenn künstliche Ernährung nicht oder nicht mehr medizinisch indiziert ist, weil sie den unmittelbaren Sterbeprozess bloß erschwert und verlängert, wenn sich das Pflegeheim in dieser Situation aber weigert, die Ernährung einzustellen, muss eben ein anderes Pflegeheim gefunden werden. Einfach den Schlauch der Magensonde zu kappen, ist hingegen keine praktikable Lösung." Der fatale Rat des Rechtsanwaltes hätte alles komplizierter gemacht und nur Verlierer hinterlassen: "Sowohl die pflegebedürftige Mutter als auch die Tochter, die dem anwaltlichen Rat folgte, wurden in eine vermeidbare Krise gestürzt", kommentierte Brysch damals. Weiter warf er Rechtsanwalt Putz Profilierungssucht vor: "Offensichtlich wollte er einen spektakulären Prozess provozieren".
